gemeinsam Zeit verbringen, zusammen Sachen erleben und voneinander lernen

Statuten: Familienverein Schinznach-Bad
1.      Name und Sitz:
   Unter dem Namen Familienverein Schinznach-Bad besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in 5116 Schinznach-Bad. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
2.      Ziel und Zweck:
Die Spielgruppe «Chäferlitreff» ist Teil dieses Vereines.
Weiter bietet der Verein Veranstaltungen und Kurse für Kinder und Familien an. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
 
3.      Mittel:
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
-          Mitgliederbeiträge
-          Gönnerbeiträge
-          Erträge aus eigenen Veranstaltungen
-          Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Amtierende Vorstandsmitglieder (inklusiv erweiterter Vorstand) sind vom Beitrag befreit. 
Der Vorstand ist verantwortlich, Spenden, Zuwendungen und aus Aktivitäten erwirtschaftete Mittel ökonomisch sinnvoll im Sinne des Vereins einzusetzen und diese den Mitgliedern transparent offen zu legen.
Das Vereinsvermögen darf ausschliesslich für Vereinszwecke genutzt werden.
Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. August – 31. Juli. Ausnahmen müssen begründet werden.
 
4.      Mitgliedschaft:
Die Mitglieder sind Einzelpersonen oder Familien, die einen Jahresbeitrag entrichten.
Der Beitritt als Mitglied erfolgt freiwillig und mittels Anmeldeformular.
Der Eintritt kann jeder Zeit erfolgen.
Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand genehmigt oder abgelehnt.
Mitglieder profitieren von Vergünstigungen bei diversen Angeboten und Aktivitäten des Vereins.
 
5.      Erlöschen der Mitgliedschaft / Austritt und Ausschluss:
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Für das angebrochene Jahr bleibt der Mitgliederbeitrag geschuldet.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn der Mitgliederbeitrag trotz Mahnung schuldig bleibt, sich ein Mitglied unehrenhaft verhält oder die Interessen des Vereins schädigt.
Ein Ausschluss wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort.
 
6.      Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
 
7.      Mitgliederversammlung:
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Jedes Vereinsmitglied (Familie oder Einzelperson) hat eine Stimme.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 15 Kalendertage im Voraus elektronisch mit Traktandenliste.
Anträge der Vereinsmitglieder für die Traktandenliste sind dem Präsidium schriftlich bis spätestens 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Wunsch von zwei Dritteln der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit einem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
-          Die Wahl eines Tagespräsidenten
-          Die Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums über die Vereinstätigkeiten
-          Die Abnahme der Jahresrechnung
-          Die Genehmigung des Budgets
-          Die Entlastungserteilung (Décharge) des Vorstandes
-          Die Wahl des Präsidiums
-          Die Wahl des Vorstandes
-          Die Wahl der Revisionsstelle
-          Festlegen der Mitgliederbeiträge
-          Abstimmung über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge
-          Abstimmung über die von Mitgliedern unterbreiteten, termingerecht eingegangenen Anträge
-          Änderungen der Statuten
-          Die Auflösung des Vereins
 
Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium oder der Tagespräsident den Stichentscheid.
Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sowie bei den Wahlen in den Vorstand sind die betroffenen Mitglieder vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.      Vorstand:
a.      Der Vorstand (ohne erweiterten Vorstand) besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Bis auf das Präsidium konstituiert sich der Vorstand selber. Der Vorstand wird jeweils für ein Jahr gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist uneingeschränkt wieder wählbar.
b.      Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
-        Präsidium
-        Vizepräsidium / Ressort Spielgruppe
-        Aktuariat
-        Finanzen
-        Werbung und Kommunikation
c.       Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung.
d.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
e.      Die Vorstandsmitgliedschaft erlischt durch Rücktritt, Auflösung des Vereins, Abberufung oder Todesfall.
f.        Die Vorstandmitglieder vertreten den Verein nach aussen und erledigen alle Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
-        Sie führen die Geschäfte nach bestem Wissen und Gewissen
-        Sie dürfen Abschlüsse von Arbeits-, Kauf- und Mietverträgen tätigen
-        Sie verantworten die Betriebsordnung, das Tarifreglement und Personal-       reglement, sowie weitere Reglemente
-        Sie informieren die Öffentlichkeit
-        Sie geben Stellungsnahmen ab
g.       Zeichnungsberechtigungen des Vorstandes
Der Aktuar oder der Kassier zeichnen jeweils kollektiv zu zweien mit dem Präsidium. Der Vorstand kann weitere Zeichnungsberechtigungen in schriftlicher Form erteilen. Rückerstattungen von Ausgaben erfolgen nur nach Absprache - vor der Beschaffung - mit dem Kassier oder dem Präsidium.
è Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
h.      Der erweiterte Vorstand (Revisionsstelle und Leitung der Spielgruppe) ist zu Vorstandssitzungen eingeladen und kann seine Meinung äussern. Beschlüsse werden aber ausschliesslich durch den Vorstand getroffen.
 
9.      Revisionsstelle (Erweiterter Vorstand):
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Die Revisoren werden jeweils für ein Jahr gewählt.
Die Revisoren kontrollieren die Buchführung und führen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
 
10.   Haftung:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen. Ebenso ist eine Nachschusspflicht ausgeschlossen.
 
11.    Datenschutz und Bildrechte:
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Dies umfasst insbesondere die Verwaltung der Mitgliederdaten zur Erfüllung des Vereinszwecks.
Der Verein kann im Rahmen von Vereinsaktivitäten Foto- und Videoaufnahmen anfertigen. Diese werden so gestaltet, dass Einzelpersonen grundsätzlich nicht erkennbar sind.
Mitglieder haben die Möglichkeit, der Anfertigung und Nutzung von Foto- und Videoaufnahmen, auf denen sie erkennbar sind, zu widersprechen. Hierzu kann beim Verein eine schriftliche Erklärung eingereicht werden, oder der Widerspruch wird direkt auf dem Anmeldeformular vermerkt.
Ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen werden keine Bilder veröffentlicht, auf denen einzelne Personen klar erkennbar sind.
Weitere Details zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzrichtlinie des Vereins geregelt.
 
12.  Auflösung des Vereins:
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung. Der Beschluss benötigt die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Im Falle einer Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an eine wegen Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz übergehen. Sind mehrere ähnliche Institutionen vorhanden, entscheidet die Mehrheit der Mitgliederversammlung über die Begünstigung. Existiert keine solche, wird das Vermögen der Schule Schinznach-Bad übergeben.